Allgemeine Geschäftsbedingungen der buerodata AG, Vredener Straße 119, D-48703 Stadtlohn,
nachfolgend „Verkäufer“ genannt. Der jeweilige Vertragspartner der buerodata AG wird im Folgenden
ausschließlich als „Käufer“ bezeichnet.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige
Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, bei denen Verkäufer für andere Personen Leistungen
erbringt, ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers oder Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Käufer einen
Vertrag durchführt, ohne solchen entgegenstehenden Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht
schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden.
Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen
werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers rechtsverbindlich. Soweit Verkaufsangestellte
oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Einstandspflichten begründen,
die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung
durch die Geschäftsleitung des Verkäufers. Im Zweifel ist das schriftliche Angebot oder die
schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers für den Vertragsinhalt maßgeblich. Die zum Angebot
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit
nicht schriftlich anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Geringfügige Abweichungen bleiben
jeweils vorbehalten. Kostenvoranschläge können um 15% über-, bzw. unterschritten werden.
4.1
Die im Vertrag genannten Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von dem
Verkäufer ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Vereinbarte Lieferfristen
verstehen sich stets ausschließlich Transportdauer.
4.2
Die vereinbarten Lieferfristen oder -termine gelten in Fällen, in denen der Verkäufer auf eine Mitwirkung/
Information des Käufers wartet oder durch Umstände höherer Gewalt oder andere
unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, als um die Dauer der Behinderung
und eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. Liefer- und
Leistungspflichten des Verkäufers gelten nicht, wenn der Käufer seinerseits Verpflichtungen nicht
rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Versandweg und -mittel sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen.
Die Ware wird auf Kosten des Käufers versichert, falls nicht im Einzelfall schriftlich anders vereinbart
wurde. Portokosten trägt der Käufer. Ist der Käufer Unternehmer und wird der Versand auf
Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert oder ist die Ware versandbereit und verzögert
sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so lagert
die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers; in diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft
dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an den
Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers bzw. bei
Direktlieferung das Lager des Vorlieferanten verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung
vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist der Käufer Verbraucher,
geht die Gefahr bei Übergabe der Ware an ihn über.
Die Verpackung wird gesondert berechnet, Verpackungs-, Schutz- und Transportmittel werden nicht
zurückgenommen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
7.1
Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Wird
verkaufte Ware nach Vertragsabschluss mit Preisbindung, erhöhten/zusätzlichen Steuern, Zöllen,
sonstigen Abgaben oder Belastungen belegt, ist der Verkäufer vom Tage des Inkrafttretens der
neuen Bestimmung an berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder aber in dem Fall, dass die
Lieferung später als vier Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll, den Preis entsprechend
anzupassen. Grundsätzlich gilt Zahlung per Nachnahme als vereinbart. Lieferungen mit einem
anderen Zahlungsziel oder per Rechnung bleiben einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall
vorbehalten. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von zehn
Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert
in Rechnung gestellt werden. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag
auf dem Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung
von Schecks. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und
ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks
erfolgen (vorbehaltlich des Eingangs) abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem
der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
7.2
Bei Zahlungsverzug und Bekanntwerden sonstiger gravierender Umstände, wie die Aufnahme
von Vergleichsverhandlungen etc., welche die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen können,
gelten seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen als sofort fällig. Darüber hinaus kann der
Verkäufer die Erfüllung eingegangener Lieferverpflichtungen ablehnen, bis die fälligen Forderungen
ausgeglichen und für die ausstehenden Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
erbracht worden sind.
7.3
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer – unabhängig von der Geltendmachung weiterer Verzugsschäden
– berechtigt, Verzugszinsen iHv. 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB zu
berechnen; wenn der Käufer Unternehmer ist, betragen die Verzugszinsen 8 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, für jede
Mahnung während des Verzugs einen Betrag von € 5,00 zu verlangen. Dem Käufer eingeräumte
Sonderkonditionen entfallen mit Zahlungsverzug. Die Aufrechnung mit etwaigen, vom Verkäufer
bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht zulässig, sofern diese Ansprüche des Käufers
nicht rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern
der Gegenanspruch nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Soweit Zahlungen durch den
Käufer wegen Mangelrügen zurückgehalten werden, darf die Zurückhaltung nur in angemessenem
Umfang im Verhältnis zu den behaupteten Mängeln erfolgen.
8.1
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Verkäufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von
ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen
den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen,
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dieses gilt auch
dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist. Bei Verletzungen wichtiger Vertragspflichten,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Ware berechtigt, ohne dass
es hierzu einer Fristsetzung bedürfte. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen.
8.2
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der
Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen
erfolgt. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger
Daten sowie auf Sperrung und Löschung, soweit
die Speicherung unzulässig oder nicht mehr erforderlich
ist. Verwenden Sie hierzu bitte die im
Impressum aufgeführten Kontaktmöglichkeiten.
8.3
Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20%
übersteigt.
8.4
Die weitere Abtretung der an den Verkäufer gemäß Ziffer 8.2 abgetretenen Forderungen ist ohne
Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Diese gilt auch für den Verkauf an und die Einziehung
durch einen Factor. Der Verkäufer wird die Zustimmung zum Factoring erteilen, wenn durch den
Factor sichergestellt ist, dass auch die Vorbehaltsware entfallende Zahlungen bis zur Höhe des
vom Verkäufer für diese Ware in Rechnung gestellten Betrages direkt vom Factor an den Verkäufer
weitergeleitet werden. Sollten an den Verkäufer abzutretende Forderungen bereits vorher an einen
Factor abgetreten worden sein, hat der Käufer kein recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
und zum Forderungseinzug, bis mit dem Factor eine Zahlungsvereinbarung über die unmittelbare
Weiterleitung des vom Verkäufer zu beanspruchenden Betrages im Sinne des vorstehenden
Satzes getroffen worden ist.
9.1
Der Käufer wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er
erforderlichenfalls z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen
zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung stellt. Der Käufer ist für
die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik selbst verantwortlich. Mangels eines
ausdrücklichen schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter des Verkäufers immer davon ausgehen,
dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind. Der Käufer
trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
9.2
Für Mängel haftet der Verkäufer vorbehaltlich der Haftung nach Ziffer 10 nur wie folgt:
9.2.1
Der Käufer hat die Ware am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen. Er wird auftretende
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Anlieferung der Ware,
dem Verkäufer gegenüber mit genauer Beschreibung des Problems und sämtlichen für die Fehlerbeseitigung
nützlichen Informationen schriftlich mitteilen (Rügepflicht nach § 377 HGB).
9.2.2
Bei berechtigter Beanstandung erfolgt eine Gewährleistung des Verkäufers durch Nachbesserung
fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Unternehmer, so bestimmt der Verkäufer
die angemessene Art der Nacherfüllung. Der Käufer hat dem Verkäufer zur Mängelbeseitigung
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, ihm insbesondere den beanstandeten Gegenstand
sowie eine Kopie des Lieferscheins/der Rechnung auf eigene Kosten und Gefahr zur
Verfügung zu stellen. Ist der Käufer Verbraucher, so richten sich die Nacherfüllungsmodalitäten
insoweit nach den besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
9.2.3
Der Verkäufer ist zum zweimaligen Versuch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt,
es sei denn, es lägen Umstände vor, die den zweiten Nachbesserungsversuch für den Kunden
unzumutbar machen. Im Falle des Fehlschlagens dieser Nacherfüllungsversuche ist der Käufer
berechtigt, Herabsetzung des vereinbarten Preises oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen. Diese Rechte stehen dem Käufer, der Unternehmer ist, nur innerhalb
eines Zeitraums von einem Jahr (bei Verbrauchern als Käufer: zwei Jahre) seit Ablieferung
der Ware zu. Der Verkäufer haftet nicht für die Folgen von Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten,
die durch den Käufer oder Dritte vorgenommen wurden.
9.2.4
Die vorstehende Gewährleistung gilt insbesondere für hauseigene Rechnersysteme. Voraussetzung
ist, dass das aufgebrachte Gewährleistungssiegel ungebrochen ist. Bei gleichzeitigem Bezug
von Hardware, Betriebssystemen und anderer Software gelten diese als nicht zusammengehörend
verkauft. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers. Verschleißteile, wie Druckköpfe, Farbbänder,
Typenräder etc. unterliegen nicht der Garantie. Die unsachgemäße Benutzung, Lagerung
und Handhabung von Geräten, Fremdangriff und das Öffnen von Geräten führen zum Erlöschen
der Ansprüche. Der Verkäufer haftet nicht für normale Abnutzungserscheinungen.
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach dem im vorstehenden Abschnitt getroffenen
Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Schaden beruht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln des Verkäufers oder eines seiner
Erfüllungsgehilfen; oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, bei denen der Verkäufer die ursächliche Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für alle Ansprüche
gegen den Verkäufer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, außer in Fällen vorsätzlicher Schädigungen oder bei Personenschäden
im oben genannten Sinne.
Der Verkäufer ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit
diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen,
im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung
gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert
und weiterverarbeitet werden.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich
Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten
ist, soweit der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, Ahaus als zuständiges Gericht am Sitz des Verkäufers. Auf die vertraglichen
Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar. Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine dem dokumentierten Parteiwillen
am nächsten kommende zulässige Regelung zu praktizieren; ist diese nicht feststellbar, gilt
die gesetzliche Regelung.
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes
Nutzungsrecht eingeräumt, d. h., er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung
überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei
Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen
Schaden.
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Ware nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung
erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte, bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für behördliche
Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor Verbringung
der Ware auf eigene Kosten und eigenes Risiko einzuholen.